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FrUrlV NRW

§ 11 Sonderregelung im Schul- und Hochschuldienst

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Bei Beamtinnen und Beamten mit Lehraufgaben im Schul- und Hochschuldienst sind Unterbrechungen der Elternzeit nicht zulässig, wenn sie überwiegend auf die Schulferien oder die vorlesungsfreie Zeit entfallen. Bei der Wahl von Beginn und Ende der Elternzeit dürfen Schulferien oder die vorlesungsfreie Zeit nicht ohne sachgerechte Begründung ausgespart werden.

§ 10 § 12